Wichtige Information zu Atemschutz-Masken FFP2 & FFP3

Ein Mann in Atemschutz.

Derzeit kursieren diverse Angebote zu Atemschutzmasken, die nicht für den gewerblichen Gebrauch, im Sinne der PSA-Verordnung, in Bau, Handwerk und Industrie zum Schutz vor Partikeln zugelassen sind.

Wichtige Unterscheidungskriterien:

  • 1. PSA z.B. Atemschutzmasken FFP2:
    Schutzklasse Kategorie III gemäß PSA-Verordnung (EU) 2016/425

    Notwendige Unterlagen: Eine Baumusterprüfbescheinigung oder EU-Konformitätserklärung, die bestätigt, dass die Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle erfolgt ist (inkl. Produktionsüberwachung bei Kat. III). Gekennzeichnet wird dies durch das CE und die 4-stellige Nr. der benannten Stelle. Diese Kennzeichnung muss zwingend auch auf der Maske erfolgen.

    Die 4-stellige Nr. kann in der Datenbank NANDO der Europäischen Kommission überprüft werden:
    https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/index.cfm?fuseaction=notifiedbody.main

    Ist die Konformitätserklärung nicht in der EU (inkl. EFTA und Türkei) ausgestellt, können Sie davon ausgehen, dass die Erklärung nicht der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 entspricht.
  • 2. CPA (teilweise als KN95 benannt)
    Aufgrund der teilweise unzureichenden Versorgung mit PSA während der Pandemie im Gesundheitswesen, wurden die Vorschriften für sogenannte CPA (Corona Pandemie Atemschutz) durch ein beschleunigtes Prüfverfahren gelockert. Diese Masken sind jedoch nicht als Atemschutz gegen Partikel im Sinne des Arbeitsschutzes und der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 einsetzbar.

    Eine Information zu gefälschten oder unberechtigten Zertifikaten können Sie hier einsehen:
    https://www.eu-esf.org/covid-19/4513-covid-19-suspicious-certificates-fore-ppe
    https://www.produktwarnung.eu/2020/04/23/rapex-meldungen-achtung-behoerde-warnt-vor-unsicheren-atemschutzmasken/

Quelle: Nordwest, Branchennews 2/2020

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